Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Seitdem kursieren zwei Erzählungen, und beide sind falsch.
Die eine sagt: Ab jetzt muss jeder KI-generierte Text gekennzeichnet werden, und wer es nicht tut, zahlt bis zu 15 Millionen Euro. Die andere sagt: Alles halb so wild, das wurde ohnehin auf Dezember verschoben.
Wenn Sie in den letzten Wochen versucht haben, aus Fachbeiträgen eine Antwort auf die eigentliche Frage abzuleiten, nämlich ob Sie selbst etwas tun müssen, kennen Sie das Problem: Die meisten Darstellungen beschreiben die Verordnung, aber nicht Ihre Lage. Und einige verbreiten Angaben, die schlicht nicht zutreffen.
Dieser Artikel macht etwas anderes. Er beantwortet vier Fragen der Reihe nach: Sind Sie überhaupt gemeint? Welche Ihrer Inhalte sind betroffen? Was gilt in Ihrem Land zusätzlich? Und was ist ehrlicherweise noch ungeklärt?
Alle zentralen Aussagen sind mit Quellen belegt, wo immer möglich mit Primärquellen. Wo nur Sekundärquellen vorlagen oder etwas ungeklärt ist, sagen wir das.
Wichtiger Hinweis vorab Dieser Artikel ist ein kostenloses Informationsangebot und keine Rechtsberatung. Er ersetzt die Prüfung Ihres Einzelfalls nicht und trifft keine Aussage darüber, welche Pflichten Sie konkret treffen. Zu Artikel 50 gibt es bislang keine Rechtsprechung, zentrale Begriffe sind ungeklärt. Ausführliche Hinweise finden Sie am Ende des Artikels.
1. Sind Sie überhaupt gemeint?
Das ist die Frage, an der sich fast alles entscheidet, und sie wird in den meisten Darstellungen übersprungen.
Artikel 50 kennt zwei Rollen. Anbieter sind die Hersteller der KI-Systeme, also OpenAI, Anthropic, Midjourney, Adobe, Canva. Betreiber sind diejenigen, die diese Systeme beruflich einsetzen, also Sie, wenn Sie ChatGPT für einen Text oder Firefly für ein Bild nutzen.
Die Verordnung verteilt die Pflichten sehr ungleich:
- Absatz 1 trifft den Anbieter. Das System muss erkennen lassen, dass man mit KI interagiert.
- Absatz 2 trifft den Anbieter. Maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben, und zusätzlich Mittel, mit denen sich die künstliche Erzeugung feststellen lässt.
- Absatz 3 trifft den Betreiber. Information der Betroffenen bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung.
- Absatz 4 trifft den Betreiber. Deepfakes offenlegen, und KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen.
Für ein mittelständisches Unternehmen, das fertige Werkzeuge nutzt, bleibt damit im Regelfall Absatz 4 übrig. Absatz 3 trifft nur den, der Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, dazu weiter unten. Die viel diskutierte maschinenlesbare Markierung, also Wasserzeichen und Metadaten, ist Aufgabe der Werkzeughersteller. Betreiber müssen sie nicht selbst einbauen. Anders kann es liegen, wenn aus dem Betreiber ein Anbieter wird, dazu im Chatbot-Abschnitt.
Drei Feinheiten, die in der Praxis regelmäßig falsch eingeschätzt werden:
- Freelancer und Agenturen ändern nichts. Eine juristische Person bleibt Betreiber, auch wenn sie Dritte einsetzt.
- Wer eine Agentur nur beauftragt, ist nicht Betreiber, solange er nicht entscheidet und kontrolliert, ob und wie die Agentur KI einsetzt.
- Eine Doppelrolle ist möglich, etwa wenn Sie ein zugekauftes System mit eigenen Daten anpassen und unter eigenem Namen betreiben.
2. Welche Ihrer Inhalte sind betroffen?
Absatz 4 kennt genau zwei Fälle: Deepfakes und Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Alles andere fällt heraus.
Bild, Ton und Video: der Deepfake-Test
Der Wortlaut erfasst ausdrücklich Bild-, Ton- und Videoinhalte. Synthetische Stimmen sind also gleichrangig gemeint.
Ein Deepfake liegt vor, wenn drei Dinge zusammenkommen: Der Inhalt ähnelt Personen, Orten, Gegenständen, Einrichtungen oder Ereignissen, die es gibt, plausibel geben könnte oder plausibel gegeben haben könnte. Er erweckt fälschlich den Eindruck, echt zu sein. Und er ist KI-erzeugt oder KI-manipuliert.
Die Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 machen das mit Beispielen konkret. Kein Deepfake sind unter anderem:
- eine KI-generierte, über dem Eiffelturm fliegende Sphinx, weil sie erkennbar unmöglich ist
- sprechende Mäuse in einer Käsewerbung
- ein reales Produkt vor einem KI-generierten Hintergrund, solange die Werbung nicht über das Produkt selbst täuscht
- eine Radiosendung mit rein technischer Audioanpassung
Ein Deepfake sind nach Leitlinien und Wettbewerbszentrale dagegen unter anderem:
- ein vollständig KI-generiertes Produktbild in Werbung oder auf Verpackungen, das über Aussehen, Eigenschaften oder Verwendung des Produkts täuschen kann
- ein KI-Video mit einer prominenten Person im Werbekontext
- ein realistischer synthetischer Avatar einer Führungskraft
- KI-Influencer und synthetische Models
Der Unterschied zum Punkt oben ist wichtig: Ein reales Produkt vor KI-Hintergrund ist unkritisch, ein KI-erzeugtes Produktbild dagegen nicht. Für viele Unternehmen ist das der praktisch häufigste Fall.
Zwei Klarstellungen aus den Leitlinien, die häufig fehlen:
Fotorealismus allein genügt nicht. Entscheidend ist die Täuschungseignung. Die Beurteilung erfolgt objektiv, auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an.
Dazu ein Hinweis, der praktisch zählt: Die Wettbewerbszentrale legt den Begriff in ihrem Leitfaden weiter aus und lässt eine abstrakte Ähnlichkeit genügen, wenn das Bild insgesamt realistisch wirkt. Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Wer sich auf den engeren Maßstab der Kommission verlässt, kann also trotzdem eine Beanstandung erhalten.
Geringfügige Bearbeitung bleibt in der Regel außen vor. Nach den Leitlinien haben KI-Farbkorrektur, Lichtanpassungen, das Erweitern oder Ersetzen eines Hintergrunds aus rein ästhetischen Gründen und das Neuskalieren von Produktbildern in aller Regel nur geringe Auswirkung. Ausdrücklich genannt wird auch das Entfernen von Passanten im Hintergrund.
Ob eine Bearbeitung darüber hinausgeht, hängt davon ab, ob sie die wahrgenommene Echtheit des Inhalts im konkreten Zusammenhang verändert. Eine feste Liste unzulässiger Eingriffe enthalten die Leitlinien nicht.
Und ein Punkt, der leicht übersehen wird. Liegt ein Deepfake vor, genügt das unsichtbare Wasserzeichen des Werkzeugherstellers nicht. Die Leitlinien sagen ausdrücklich, dass Betreiber sich für die Offenlegung nach Absatz 4 nicht auf die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 verlassen können. Nötig ist ein für Menschen wahrnehmbarer Hinweis.
Eine Verwechslung, die häufig passiert und die wir hier bewusst auseinanderhalten. Es kursieren Listen mit Eingriffen wie Gesichtertausch, Stimmklonung oder verändertem Körperbau, die angeblich die Deepfake-Schwelle markieren. Diese Beispiele stammen aus einem anderen Zusammenhang, nämlich der maschinenlesbaren Markierungspflicht nach Absatz 2, die die Hersteller der Werkzeuge trifft. Für die Frage, ob ein Deepfake nach Absatz 4 vorliegt, gilt der oben genannte Maßstab.
Text: die große Entwarnung
Hier liegt der wichtigste Punkt für die meisten Unternehmen, und er wird selten deutlich genug gesagt.
Die Textpflicht greift nur, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Der Text ist veröffentlicht, er informiert die Öffentlichkeit, und er betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Die Leitlinien nennen als Beispiele für das öffentliche Interesse Politik, demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein können.
Ausdrücklich außerhalb des Anwendungsbereichs liegen laut Leitlinien:
- KI-manipulierter Text, der Teil der Werbung oder von Produktbeschreibungen eines Unternehmens ist
- Beratungstexte zu Fragen der Regulierungs-Compliance für Mandanten
- Chatbot-Antworten, die nur die anfragende Person erreichen
- Fantasy-Romane
Ein KI-gestützt geschriebener Produkttext ist danach in aller Regel nicht kennzeichnungspflichtig.
Aber es gibt eine Klammer, die fast überall fehlt. Der Ausschluss für Werbung gilt laut Leitlinien nur, solange keine Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten sind. Die Aufzählung ist im Original ausdrücklich nicht abschließend, andere sensible Aussagen können den Ausschluss ebenso kippen. Sobald Ihre Werbung ESG- oder Gesundheitsclaims trifft, kippt die Einschätzung.
Die redaktionelle Ausnahme, und die Falle darin
Auch bei Texten von öffentlichem Interesse entfällt die Pflicht, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Der Inhalt wurde einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung.
Die Leitlinien setzen die Latte höher, als viele annehmen. Verlangt wird eine bewusste inhaltliche Prüfung, ein Faktencheck gilt als Mindestanforderung. Ausdrücklich nicht ausreichend sind Rechtschreibprüfung, das bloße Vorhandensein einer Redaktionsrichtlinie, automatisierte Prüfprozesse oder eine flüchtige Freigabe.
Dazu kommen zwei Punkte, die in der Praxis über Erfolg und Misserfolg entscheiden:
Die Reihenfolge zählt. Ein wesentlicher KI-Eingriff nach der menschlichen Prüfung lässt die Ausnahme entfallen. Der Mensch muss am Ende des Prozesses stehen, nicht in der Mitte.
Die verantwortliche Person muss auffindbar sein. Die Leitlinien verlangen, dass Identität und Kontaktdaten der redaktionell verantwortlichen Person oder Stelle öffentlich und leicht auffindbar sind, etwa in den rechtlichen Hinweisen der Website. Die üblichen Impressumsangaben allein sagen nicht, wer die redaktionelle Verantwortung trägt. Genau diese Benennung muss hinzukommen.
Altbestände: keine Rückwirkung, aber Vorsicht beim Nachveröffentlichen
Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nach den Leitlinien nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Es gibt keine Rückwirkung.
Eine Ausnahme davon ist praktisch bedeutsam: Texte, die vor diesem Datum erzeugt, aber danach veröffentlicht werden, sind zu kennzeichnen. Wer einen Vorrat vorproduzierter Beiträge abarbeitet, sollte das im Blick behalten.
Chatbots: die Ausnahme greift fast nie
Absatz 1 verlangt, dass Menschen erkennen, dass sie mit einer Maschine sprechen. Die Ausnahme für Fälle, in denen das offensichtlich ist, legen die Leitlinien eng aus. Dass Menschen allgemein von Chatbots wissen, genügt ausdrücklich nicht.
Als Negativbeispiel nennen die Leitlinien ausdrücklich Chatbots in Onlineplattformen und Support-Helpdesks. Für einen öffentlich zugänglichen Chatbot auf einer Unternehmenswebsite greift die Ausnahme danach praktisch nicht.
Nicht ausreichend als Hinweis sind: ein Vermerk nur in den AGB, eine maschinenlesbare Markierung, ein pauschales "Diese Website nutzt KI" oder eine rein technische Beschreibung.
Zwei Punkte, die sich aus der Rollenverteilung ergeben. Absatz 1 richtet sich formal an den Anbieter, also den Hersteller des Chatbots. Praktisch heißt das für den Betreiber einer Website: prüfen, ob der eingebundene Chatbot den Hinweis tatsächlich anzeigt, und ihn andernfalls selbst ergänzen. Ein Oberlandesgericht hat den Einsatz eines Chatbots wettbewerbsrechtlich als eigene geschäftliche Handlung des Website-Betreibers eingeordnet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Ein ungeklärter Punkt, der viele betrifft. Ab wann wird aus dem Betreiber eines zugekauften Chatbots ein Anbieter? Die Wettbewerbszentrale lässt dafür bereits das Auftreten unter eigenem Namen genügen, die Kommission verlangt zusätzlich eine Veränderung des Systems, etwa durch eigene Trainingsdaten. Das ist praktisch bedeutsam, weil an der Anbieterrolle auch die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 hängt.
Kunst und Satire: befreit nicht, sondern mildert
Ein verbreiteter Irrtum. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, beschränken sich die Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Offengelegt werden muss weiterhin.
Für Werbung hilft das kaum. Die Leitlinien schließen Inhalte aus, deren Charakter erkennbar ausschließlich informativ oder kommerziell ist. Verbindet ein Inhalt mehrere Elemente, soll der informative Charakter überwiegen, mit der Folge, dass die reguläre Kennzeichnungspflicht gilt.
Und eine Klarstellung, die oft untergeht: Diese Ausnahme gilt nur für Deepfakes, nicht für Texte. Bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gibt es keine Kunst- oder Satireausnahme, sondern nur die redaktionelle Ausnahme.
Und der Punkt, bei dem Kennzeichnen nicht genügt
Wenn Sie Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzen, prüfen Sie zuerst etwas anderes als die Informationspflicht.
Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Artikel 5 der KI-Verordnung grundsätzlich verboten. Die Verordnung nimmt davon Verwendungen aus, die aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen eingeführt werden. Ebenfalls grundsätzlich verboten ist die biometrische Kategorisierung, mit der auf Rasse, politische Einstellungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung geschlossen wird; auch hier bestehen eng begrenzte Ausnahmen.
Der entscheidende Punkt: Eine Information der Betroffenen macht einen verbotenen Einsatz nicht zulässig. Die Transparenzpflicht des Absatzes 3 setzt voraus, dass der Einsatz überhaupt erlaubt ist.
3. Die Prüffragen in Kurzform
Wenn Sie die Systematik auf Ihren Fall anwenden wollen, gehen Sie diese Fragen der Reihe nach durch. Sie ersetzen keine rechtliche Prüfung, aber sie sortieren die Lage.
- Nutzen Sie fertige Werkzeuge, oder entwickeln Sie ein eigenes System? Bei fertigen, unveränderten Werkzeugen ist man in der Regel Betreiber, Absatz 1 und 2 treffen dann den Hersteller.
- Erfolgt die Nutzung beruflich oder im Namen einer Organisation? Rein private, nicht berufliche Nutzung durch natürliche Personen fällt heraus, das folgt aus dem Betreiberbegriff in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung.
- Geht es um Bild, Ton oder Video? Dann zuerst: Ähnelt der Inhalt etwas, das existiert oder plausibel existieren könnte?
- Könnte das Publikum ihn für eine echte Aufnahme oder eine echte Stimme halten?
- War die KI wesentlich beteiligt, oder handelt es sich um geringfügige Bearbeitung?
- Ist der Inhalt eindeutig künstlerisch oder satirisch? Das mildert die Form der Offenlegung, es befreit nicht davon.
- Geht es um Text? Dann zuerst: Wird er veröffentlicht, also für einen unbestimmten, größeren Leserkreis zugänglich?
- Betrifft er eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse? Werbung und Produktbeschreibungen in der Regel nicht, es sei denn, sie enthalten Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit.
- Gab es eine inhaltliche menschliche Prüfung, und ist eine verantwortliche Person öffentlich auffindbar benannt?
- Stand der Mensch am Ende des Prozesses, oder lief danach noch einmal KI über den Text?
- Geht es um einen Chatbot? Dann zuerst: Ist er öffentlich zugänglich oder nur für geschultes Fachpersonal?
- Ist der Hinweis beim Einstieg sichtbar, und nicht nur in den AGB?
4. Vier Länder, vier Wirklichkeiten
Die Kennzeichnungspflicht selbst ist in der gesamten EU identisch, weil sie in einer Verordnung steht. Was sich unterscheidet, ist alles darum herum: Zuständigkeit, Sanktionsweg und die nationale Zusatzebene. Und die Unterschiede sind größer, als man erwarten würde.
Vorweg eine Zahl, die in der Debatte fast immer fehlt. Beim oft zitierten Bußgeldrahmen von 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes ist in der Grundregel der jeweils höhere der beiden Beträge maßgeblich. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups kehrt die Verordnung das um: Dort gilt der jeweils niedrigere Betrag. Für die meisten Leserinnen und Leser dieses Artikels ist die große Zahl also schlicht nicht die einschlägige.
- Deutschland. Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Einen eigenen nationalen Bußgeldtatbestand für Artikel 50 gibt es nicht, sanktioniert wird über die unmittelbar geltende Verordnung. Das praktisch größte Risiko geht von Verbänden aus, nicht von Mitbewerbern.
- Österreich. Es ist keine Behörde benannt und es gibt keinen nationalen Bußgeldtatbestand. Das praktisch größte Risiko ist eine Unterlassungsklage über das Lauterkeitsrecht.
- Schweiz. Es gibt keine allgemeine KI-Aufsicht und keine Kennzeichnungspflicht im Landesrecht. Das praktisch größte Risiko ist der AI Act selbst, der über das Marktortprinzip greifen kann.
- Dänemark. Zuständig ist die Digitaliseringsstyrelsen. Einen nationalen Bußgeldtatbestand für Artikel 50 gibt es derzeit nicht. Das praktisch größte Risiko liegt im Marketingrecht.
Deutschland
Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223. Die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde, bei Mediendiensteanbietern, die KI zu journalistischen oder werblichen Zwecken einsetzen, sind es die Landesmedienanstalten.
Bemerkenswert: Das Gesetz enthält für Artikel 50 keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Es bestimmt lediglich die zuständige Behörde für die unmittelbar geltenden Bußgelder der Verordnung. Gegen Behörden und öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt. Das entbindet sie nicht von den Pflichten selbst: Aufsichtsmaßnahmen bleiben möglich, und jede betroffene Person hat ein Beschwerderecht.
Zum Abmahnrisiko ein Punkt, der in fast allen Beiträgen fehlt: Für Mitbewerber ist der Ersatz von Abmahnkosten bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Ein Oberlandesgericht hat diesen Ausschluss für eine andere Kennzeichnungspflicht eingeschränkt, wenn zugleich eine Irreführung vorliegt. Ob sich das auf die KI-Kennzeichnung übertragen lässt, ist offen. Für klagebefugte Verbände gilt der Ausschluss ohnehin nicht, und die Wettbewerbszentrale hat zum 28. Juli 2026 eine eigene Beschwerdestelle mit der Kategorie mangelhafte Kennzeichnung von KI-Inhalten eingerichtet.
Noch ein häufiger Irrtum: Die Social-Bot-Kennzeichnung des Medienstaatsvertrags betrifft automatisiert postende Konten in sozialen Netzwerken, die wie persönliche Profile wirken. Eigene Websites, Blogs und Newsletter fallen nach dem Wortlaut nicht darunter.
Österreich
Hier ist der Befund am überraschendsten. Österreich hat bis heute keine Marktüberwachungsbehörde benannt und kein Durchführungsgesetz erlassen. Die Frist dafür lief am 2. August 2025 ab, sie ist also seit über einem Jahr überzogen. Die KI-Servicestelle bei der RTR ist ein Informationshub ohne Aufsichts- oder Sanktionsbefugnisse; sie sagt das auf ihrer eigenen FAQ-Seite deutlich.
Das bedeutet nicht, dass in Österreich nichts passieren kann. Es bedeutet, dass das Risiko woanders liegt. Als Kläger kommen neben Mitbewerbern unter anderem die Wirtschaftskammer, der ÖGB, die Bundeswettbewerbsbehörde, der VKI und der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb in Betracht. Ob ein Verstoß gegen Artikel 50 dafür als Rechtsbruch genügt, ist allerdings nicht entschieden. Robuster ist der Weg über das Irreführungsverbot.
Ein dem deutschen Recht vergleichbares, gesetzlich geregeltes Abmahnkosten-Regime ist in Österreich nicht ersichtlich. Schon deshalb lässt sich das deutsche Abmahnwellen-Narrativ nicht übertragen.
Schweiz
Das schweizerische Recht enthält keine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Das Bundesamt für Justiz stellt das in seiner Rechtlichen Basisanalyse ausdrücklich fest und nennt es zugleich als eine der Lücken für die Ratifikation der Europarats-Konvention.
Wer daraus schließt, in keinem Fall betroffen zu sein, greift allerdings zu kurz. Die Leitlinien der EU-Kommission nennen für Betreiber aus Drittstaaten ausdrücklich das Veröffentlichen im global zugänglichen Internet als Anknüpfungspunkt. Ein Schweizer Unternehmen, das die Verbreitung seiner Inhalte in der EU selbst vorhersieht, etwa durch Veröffentlichung im frei zugänglichen Internet, kann damit unter Artikel 50 fallen. Erfasst sind in dieser Konstellation die Absätze 3 und 4. Nicht erfasst sind Verbreitungswege, die unvorhersehbar und außerhalb Ihrer Kontrolle liegen.
Daneben gelten technologieneutrale Normen: das Lauterkeitsrecht bei irreführenden Angaben, der Persönlichkeitsschutz des Zivilgesetzbuchs bei erkennbaren Personen und der Straftatbestand des Identitätsmissbrauchs, der seit dem 1. September 2023 in Kraft ist. Einen Deepfake-Straftatbestand kennt das Schweizer Strafrecht nicht.
Der Bundesrat arbeitet an einer Vorlage, mit einem Inkrafttreten ist aber nicht kurzfristig zu rechnen.
Dänemark
Dänemark war das erste EU-Land mit einem nationalen Begleitgesetz, in Kraft seit dem 2. August 2025. Dessen Strafbestimmung erfasst Artikel 50 allerdings nicht. Ein Gesetzentwurf, der das geändert hätte, wurde im Februar 2026 eingebracht und ist in der Sitzungsperiode entfallen.
Ein struktureller Unterschied, den kaum jemand erwähnt: Bußgelder werden in Dänemark strafrechtlich verhängt, in der Regel über ein Bußgeldangebot, das ein Schuldeingeständnis voraussetzt. Das ist ein anderer Mechanismus als das Verwaltungsverfahren in Deutschland.
Praktisch relevanter ist derzeit das Marketingrecht, das verlangt, die kommerzielle Absicht jeder geschäftlichen Handlung klar offenzulegen, und zur Dokumentation der Richtigkeit von Tatsachenangaben verpflichtet.
5. Faktencheck: drei Behauptungen, die nicht stimmen
Bei der Recherche sind uns drei Angaben begegnet, die im Markt kursieren, teilweise auf Kanzleiseiten, und die sich an den Primärquellen nicht halten lassen. Wir nennen bewusst keine Namen, es geht um die Sache.
"Die Kennzeichnungspflicht wurde auf Dezember 2026 verschoben." Falsch. Der Digital Omnibus hat die KI-Verordnung an rund vierzig Stellen geändert und Hochrisiko-Fristen verschoben. Die Pflichten des Artikels 50 wurden dabei nicht verschoben. Eine Übergangsregelung betrifft ausschließlich Absatz 2, also die maschinenlesbare Kennzeichnung, und nur für generative Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Das ist eine Anbieterpflicht und betrifft praktisch keinen Betreiber. Genau genommen wurde Absatz 7 zu den Praxisleitfäden neu gefasst. Über die genannte Übergangsregelung hinaus wurde aber nichts verschoben, und für Betreiberpflichten gab es zu keinem Zeitpunkt einen Aufschub.
"In Österreich ist das KI-Servicestelle-Gesetz (KISG) maßgeblich." Ein solches Gesetz existiert nicht. Der tatsächliche Rechtsakt ist eine Novelle des KommAustria-Gesetzes und des Telekommunikationsgesetzes. Er regelt weder Marktüberwachungsbehörden noch Sanktionen.
"In Österreich greift § 3a UWG (Rechtsbruch)." Das österreichische UWG kennt keinen § 3a. Rechtsbruch wird dort über die Generalklausel subsumiert. Die Norm stammt aus dem deutschen Recht.
6. Was ehrlicherweise noch ungeklärt ist
Zu Artikel 50 gibt es in Deutschland bislang keine einzige Gerichtsentscheidung. Auch für Österreich ist uns keine bekannt. Zentrale Begriffe sind ungeklärt: Wann wirkt ein Bild "täuschend echt"? Wo genau verläuft die Grenze des öffentlichen Interesses? Was ist eine hinreichende inhaltliche Prüfung?
Beim Übergangsdatum für Absatz 2 kursieren drei einander widersprechende Angaben: der 2. Dezember 2026, der 2. Februar 2027 und der 2. November 2026. Diesen Punkt konnten wir klären, und zwar am Amtsblatt selbst. Der Digital Omnibus fügt einen neuen Artikel 111 Absatz 4 in die KI-Verordnung ein. Danach müssen Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen. Die beiden anderen Daten sind überholte Verhandlungsstände.
Offen bleibt dagegen eine Frage, die wir für wichtiger halten: ob die unmittelbar geltenden Bußgelder der Verordnung auch dort durchgesetzt werden können, wo ein Mitgliedstaat weder eine zuständige Behörde noch einen nationalen Bußgeldtatbestand geschaffen hat. Das betrifft Österreich und Dänemark. Eine belastbare Antwort haben wir dazu nicht gefunden.
Ebenfalls ungeklärt ist, ob ein Fachblog im B2B-Umfeld unter das öffentliche Interesse fällt. Dafür spricht, dass die Leitlinien wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklungen nennen, dagegen der Marketingzweck. Wer sich auf die Entwarnung bei Werbetexten stützt, sollte diesen Randbereich im Blick behalten.
Wer Ihnen zu diesen Punkten eine eindeutige Antwort gibt, sollte erklären können, worauf er sie stützt.
7. Konkrete Formulierungen
Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Kennzeichnung angezeigt ist, sind das gängige Formulierungen:
- Für Texte, nach der Vorlage der Wettbewerbszentrale: "Dieser Text wurde mit Hilfe einer KI bearbeitet." oder schlicht "KI-erzeugter Text", optisch abgesetzt vor dem Text
- Für Chatbots: "Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten."
- Für Bilder: ein sichtbarer Hinweis wie "Mit KI erstellt" in oder direkt an der Abbildung
Zwei Hinweise dazu. Die Formulierung "von KI unterstützt" wird nicht empfohlen, weil auch ein menschlicher Kundenservice punktuell KI-unterstützt sein kann und der Hinweis damit nichts aussagt. Und je technikferner Ihre Zielgruppe, desto eher sollten Sie deutsche statt englischer Begriffe verwenden.
Zwei Anforderungen aus Absatz 5 der Verordnung werden häufig übersehen, obwohl sie für alle Fälle des Artikels 50 gelten:
- Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung bereitgestellt werden, also beim ersten Kontakt mit dem Inhalt, in klarer und eindeutiger Weise. Ein Hinweis, den man erst nach der Nutzung findet, erfüllt das nicht.
- Die Information muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Das steht im Verordnungstext, nicht nur in den Leitlinien, und ist besonders für öffentliche Stellen relevant.
Die EU-Kommission stellt außerdem drei offizielle Symbole bereit: ein Basissymbol, eines für vollständig KI-erzeugte und eines für teilweise KI-veränderte Inhalte. Sie sind als SVG und PNG verfügbar und dürfen ohne Attributionspflicht frei verwendet werden. Ihre Verwendung ist freiwillig.
Wichtig zum Schluss dieses Abschnitts: Eine Kennzeichnung heilt keine Irreführung. Das Wettbewerbsrecht bleibt neben der Verordnung anwendbar. Absatz 6 stellt ausdrücklich klar, dass andere Transparenzpflichten im Unionsrecht und im nationalen Recht unberührt bleiben.
8. Was daraus praktisch folgt
Die Verordnung verlangt von den meisten Unternehmen weniger, als die Schlagzeilen nahelegen. Sie verlangt aber etwas, das sich nicht in einer Woche nachholen lässt: Klarheit darüber, wo in Ihren Abläufen KI überhaupt beteiligt ist.
Wer das nicht weiß, kann weder kennzeichnen noch begründen, warum eine Kennzeichnung entbehrlich war. Und genau diese Begründung ist es, die im Zweifel zählt.
Drei Schritte, die sich in der Praxis bewähren:
- Bestandsaufnahme. Wo wird KI eingesetzt, von wem, für welche Inhalte? Ohne diese Liste ist alles Weitere Raten.
- Redaktionsablauf festlegen. Wenn Sie sich auf die redaktionelle Ausnahme stützen wollen, muss der Mensch am Ende stehen und namentlich benannt sein.
- Entscheidungen dokumentieren. Halten Sie fest, warum Sie einen Inhalt gekennzeichnet haben oder eben nicht. Das kostet wenig und wirkt später viel.
Rechtliche Hinweise
Bitte lesen Sie diese Hinweise, bevor Sie Schlüsse aus diesem Artikel ziehen.
- Dieser Artikel ist ein kostenloses Informationsangebot und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist keine Rechtsdienstleistung und ersetzt die Prüfung Ihres Einzelfalls nicht.
- Die Darstellung ist allgemein und abstrakt. Sie bezieht sich auf typische Konstellationen und trifft bewusst keine Feststellung darüber, welche Pflichten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
- Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Der Artikel bildet einen Ausschnitt der Rechtslage ab.
- Zu Artikel 50 der KI-Verordnung liegt bislang keine Rechtsprechung vor. Zentrale Begriffe sind ungeklärt, und die Auslegung kann sich ändern.
- Mit dem Lesen dieses Artikels kommt kein Vertrag und kein Auftragsverhältnis zustande. Wir übernehmen keine Prüfpflicht und stehen nicht für die Richtigkeit der Angaben in Ihrem konkreten Fall ein.
- Der Artikel unterliegt keinem Aktualisierungsdienst. Er wird von Zeit zu Zeit überarbeitet, ohne dass eine Aktualität zu einem bestimmten Zeitpunkt zugesichert wird.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist bei Vermögensschäden ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Nutzung dieses Angebots überhaupt erst ermöglicht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
- Dieser Artikel ist ein Angebot der vellmerk.ai ApS. Er dient auch dazu, unsere Beratungsleistungen vorzustellen.
- Für eine belastbare Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine rechtsberatende Stelle Ihrer Wahl.
Rechtsstand: 20. August 2026. Die zeitkritischen Angaben zu Österreich und Dänemark wurden zu diesem Datum erneut an den Quellen geprüft.
Quellen und Weiterführendes
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50, ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024
- Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026
- Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, final vom 10.06.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI)
- KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223)
- RTR, KI-Servicestelle, Transparenzpflichten und FAQ
- Bundesamt für Justiz (Schweiz), Rechtliche Basisanalyse zur Auslegeordnung KI-Regulierung
- Lov nr. 467 af 14.05.2025 om supplerende bestemmelser til forordningen om kunstig intelligens
- Wettbewerbszentrale, Leitfaden Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Version 2.0 vom 29.07.2026